AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Allgemeines:

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes und Vertragsabschlusses, soweit nicht im Einzelfall schriftlich anderes vereinbart wurde. Sie gelten auch dann, wenn der Käufer/Auftraggeber auf seine eigenen Bedingungen verweist und die Firma Car Truck Service Daraz e.U. (im Folgenden kurz „CTS“) nicht ausdrücklich widerspricht. Mündliche Angebote, Nebenabreden und sonstige Zusicherungen von Mitarbeitern der CTS sind, soweit diese nicht von der Geschäftsführung der CTS schriftlich bestätigt werden oder im umseitigen Auftrag enthalten sind, unverbindlich. Mehrere Käufer und/oder Auftraggeber und sonstige Mitverpflichtete haften solidarisch. Personen, die den umseitigen Auftrag/Antrag unterfertigt haben und nicht über die erforderliche Vollmacht für den Käufer/Auftraggeber verfügen (Falsus Procurator), haften persönlich für die Erfüllung der damit übernommenen Verpflichtungen. Reparatur- und Service- sowie sonstige Instandsetzungsaufträge berechtigen CTS, mit dem betreffenden Kfz und den Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben. Bei Probe- und Überstellungsfahrten ist von CTS ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benützen.

 

  1. Preise/Abrechnung:

Die Preise verstehen sich in EUR ohne Skonto oder sonstigen Nachlass rein netto. Verpackungskosten und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers/Auftraggebers und werden gesondert in Rechnung gestellt. Maßgebend sind die am Tage der Auslieferung gültigen Preise. Für die Berechnung von Arbeitskosten gelten die im Betrieb angeschlagenen Preise, die dem Käufer/Auftraggeber bekannt sind. Die Preise und eventuelle Rabatte sind freibleibend und können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, Erhöhungen der Frachten und Zölle, Änderungen des offiziellen Wechselkurses und der sonstigen Einführungsspesen oder Steuern, die nach der Unterfertigung des Kaufantrages durch den Käufer eintreten, werden auf den vereinbarten Preis überwälzt und führen insbesondere zu Preiserhöhungen. Bei vom Käufer/Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten gesondert verrechnet werden.

 

III.           Zahlungsbedingungen:

Zahlungen sind entweder durch Barzahlung oder Banküberweisung zu leisten. Barzahlungen dürfen ausschließlich an der Kassa von CTS oder an von an deren inkassobevollmächtigte Mitarbeiter geleistet werden. Der Käufer hat zur Kenntnis genommen, dass Mitarbeiter ohne entsprechende schriftliche Vollmacht der Geschäftsführung der CTS nicht zum Inkasso berechtigt sind. Zahlungen an solche Mitarbeiter sind nicht schuldbefreiend. Der Käufer ist berechtigt, den betreffenden Mitarbeiter der CTS aufzufordern, die schriftliche Vollmacht vorzuweisen. Banküberweisungen haben auf das von CTS bekanntzugebende Konto zu erfolgen und gelten mit unwiderrufbarer Gutschrift darauf als geleistet. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufer/Auftraggeber. Die Bezahlung hat Zug um Zug gegen Übernahme zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer/Auftraggeber zur Zahlung von Verzugszinsen iHv. 11 % p.a. verpflichtet, sollte der Refinanzierungszinssatz der CTS höher sein, dann in Höhe des Refinanzierungszinssatzes der CTS. Wird Ratenzahlung vereinbart, so tritt bei Zahlungsverzug unverzüglich Terminsverlust ein. CTS kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Käufer/Auftraggeber die vereinbarte Vorauszahlung nicht, so ist CTS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für den Fall, dass CTS Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers/Auftraggebers bekannt werden, die bestehende Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer/Auftraggeber. die Aufrechnung gegen Forderungen der CTS und die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers/Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit dem umseitigen Rechtsgeschäft, sind uneingeschränkt unzulässig.

 

  1. Kostenvoranschlag:

Die Erstellung von Kostenvoranschlägen erfolgt nur auf schriftlichen Auftrag und ist unabhängig vom Abschluss eines Reparaturauftrages. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand dafür wird mit höchstens 2 % der Reparatursumme verrechnet. Bei wirksamem Zustandekommen eines Reparaturauftrages werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages entsprechend dem Umfang des erteilten Auftrages in Abzug gebracht. Die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen (Reisen, Montagearbeiten u.ä.) werden dem Auftraggeber unabhängig vom Abschluss eines Reparaturauftrages gesondert in Rechnung gestellt. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich die Verbindlichkeit garantiert wird. Werden zur Ausführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten erforderlich, oder erhöhen sich die Kosten sonst unvorhergesehen, so kann der Kostenvoranschlag ohne gesonderte Anzeige um bis zu 15 % überschritten werden. Kostenvoranschläge werden ausschließlich schriftlich erstellt, mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten stellen daher keine Kostenvoranschläge dar. Die Zusage von Pauschalpreisen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

  1. Lieferung:

Wird der vereinbarte Liefer-/Fertigstellungstermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Käufer/Auftraggeber das Recht, unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges der CTS ist zur Gänze ausgeschlossen. Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins um drei Monate kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche daraus können beidseitig nicht erhoben werden. Erhöht sich bei Reparaturaufträgen der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Fertigstellungs- oder Liefertermins ein. Umstände, die die Herstellung oder Lieferung der bestellten Waren unmöglich machen oder übermäßig erschweren, entbinden CTS für die Dauer der Behinderung von der vereinbarten Lieferfrist.

Die Versendung/Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes hat der Käufer/Auftraggeber gesondert schriftlich zu beauftragen und erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Auftraggebers. Tritt der Käufer/Auftraggeber wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist durch CTS berechtigt vom Vertrag zurück, so Ist CTS zur Rückzahlung allfälliger geleisteter Anzahlungen/Vorauszahlungen verpflichtet.

 

  1. Übergabe:

Erfüllungs- und Übergabeort ist ausschließlich der Sitz oder eine inländische Zweigniederlassung der CTS. Bleibt der Käufer/Auftraggeber nach Anzeige der Bereitstellung/Fertigstellung mit der Übernahme des Liefergegenstandes, der Erteilung der Versandanschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen länger als 8 Tage im Rückstand, so ist CTS nach Setzung einer Nachfrist von 8 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Abschluss eines Reparaturauftrages ist CTS bei Verzug des Auftraggebers berechtigt, den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Dritten abzustellen.

 

VII.         Eigentumsvorbehalt/Zurückbehaltungsrecht:

Waren und Liefergegenstände im Zusammenhang mit dem umseitigen Rechtsgeschäft bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung Eigentum der CTS. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer/Auftraggeber zu Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Hinsichtlich aller sonstigen Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand entstehen bzw. entstanden sind, nämlich Forderungen aus Reparaturen einschließlich Vorreparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstellkosten, Versicherungskosten u. ä. hat CTS ein Zurückbehaltungsrecht. Darüber hinaus hat CTS für sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber ein Pfandrecht am Liefergegenstand. Dazu ist CTS jederzeit berechtigt, sich den Besitz daran zu beschaffen. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Käufers, insbesondere durch Verfügung über das Vorbehaltseigentum, Ansprüche des Käufers gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt darf der Käufer/Auftraggeber die gelieferte Ware oder die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandene Sache nur im ordentlichen Geschäftsverkehr und gegen Bezahlung veräußern. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, aus dem Erlös vorerst die Forderung des Verkäufers zu befriedigen. Ersetzte Altteile gehen entschädigungslos in das Eigentum von CTS über, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde.

 

VIII.        Gewährleistung / Haftungsausschluss:

Bei Produkthaftungsfällen wird CTS den Anspruchsberechtigten binnen angemessener Frist den Hersteller, den Importeur oder denjenigen benennen, der CTS das Produkt geliefert hat, soweit CTS im Einzelfall nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Für durchgeführte Instandsetzungsarbeiten und eingebaute Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Übergabe, sofern der Mangel der CTS innerhalb von 7 Kalendertagen eingeschrieben bekanntgegeben wurde (Rügepflicht). Erfolgt die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die von CTS erbrachte Leistung als genehmigt. In jedem Fall ist die Haftung der CTS für Mängelfolgeschäden (Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden) aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere aus Gewährleistung und damit konkurrierendem Schadenersatz, soweit sie nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden, zur Gänze ausgeschlossen. Die Gewährleistung erfolgt bei rechtzeitiger Rüge durch kostenlose Mängelbehebung in angemessener Frist von CTS, Reparaturen und Leistungen von Dritten sind ausdrücklich ausgeschlossen, die Mängelbehebung wird ausschließlich in einer Filiale von CTS oder deren Subfirmen durchgeführt. Für Aufträge, Kostenvoranschläge oder Rechnungen von Dritten zur Mängelbehebung übernimmt, wenn nicht von CTS schriftlich Angeordnet, keine Kosten. Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten. Für Verlust oder Beschädigung des übergebenen Reparaturgegenstandes selbst haftet CTS nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit und nur bis zur Höhe des Verkehrswertes des Reparaturgegenstandes. Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, sofern Mängel nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Übergabe gerügt werden, oder Veränderungen oder Reparaturarbeiten durch den Käufer/Auftraggeber selbst oder einen Dritten vorgenommen wurden. Sollte der Käufer/Auftraggeber bei Reparaturaufträgen anstelle der Verwendung neuwertiger Ersatzteile auf der Verwendung von Alt- oder Gebrauchtteilen bestehen, so übernimmt CTS keine Haftung für deren Funktionstüchtigkeit.

CTS übernimmt keine Garantie für den Fall, dass einzelne Ersatzteile aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, Bescheid, behördliche Anordnung) nicht importiert werden können.

 

  1. Erfüllungsort/Gerichtsstand:

Erfüllungsort ist ausschließlich Buchkirchen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes in A-4600 Wels als vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Sachrecht.